Anhang 26 AbwV
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1141 - 1142)
Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt: (2) Dieser Anhang gilt nicht für
Anwendungsbereich
Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
Herstellung von Kalksandstein,
Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
Herstellung von Faserzement.
Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
Sanitärabwasser,
Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
Abwasser aus der Rauchgaswäsche.
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Allgemeine Anforderungen
An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Bereich 1Bereich 2 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lAbfiltrierbare Stoffe100100Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) -150 (2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden. (3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden. (4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)80Abfiltrierbare Stoffe30
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lStichprobe mg/lAOX-0,1Chrom, gesamt0,4-Chrom VI-0,1
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung